Wirtschaftsprüfung.


Öffentliche Unternehmen.



Die Prüfung nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)


Ist eine Gebietskörperschaft (Bund, Land oder Kommune) mehrheitlich an einem privatrechtlichen Unternehmen beteiligt, muss die Jahresabschlussprüfung um eine Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung erweitert werden. Dies schreibt §53 des HGrG vor. Aufgrund besonderer Regelungen ist vielfach auch bei Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts eine vergleichbare Prüfung erforderlich. Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung erstreckt sich insbesondere auf die wichtigen Management- und Funktionsbereiche Organisation, Überwachung und Controlling, Investitionen und Finanzierung, Beschaffung und Auftragsvergabe sowie auf die Einrichtung und die Funktionsfähigkeit des Risikomanagements. Darüber hinaus erfolgt eine vertiefende Analyse und Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.

Aufgrund unserer Erfahrung, die wir in den vergangenen Jahren Dank unserer Tätigkeit bei vielen Unternehmen sammeln konnten, können wir wertvolle Tipps zur organisatorischen Weiterentwicklung und Verbesserung sowie zur effizienten Gestaltung von Unternehmensprozessen geben. Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten unterstützten wir darüber hinaus bei der Umsetzung identifizierter Verbesserungspotenziale.

Ihre Vorteile:


- frühzeitige Identifikation möglicher Problemfelder noch vor dem Bilanzstichtag.
- unterjährige Beurteilung von Geschäftsvorfällen/ Sachverhalten durch den Abschlussprüfer.
- Ihre Prüfungsbereitschaft garantiert den zeitnahen Abschluss des Abschlusses.


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