Steuerberatung.


Umsatz- und Verbrauchsteuern.



Umsatzsteuer: mehr als ein durchlaufender Posten.


Dass Regelungen und Verpflichtungen des Umsatzsteuergesetzes nicht eingehalten werden, stellt sich meist erst viele Jahre nach den betreffenden Geschäftsvorfällen im Rahmen von steuerlichen Außenprüfungen oder Umsatzsteuersonderprüfungen heraus. Sollen dann Berichtigungen nachträglich durchgeführt werden, scheitert der Erfolg regelmäßig am geschäftlichen Gegenüber: Wo ist der Kunde geblieben? Kann der Lieferant noch berichtigte Abrechnungen erstellen? Oder was war damals noch genau passiert oder beabsichtigt?

Umsatzsteuernachzahlungen/ versagter Vorsteuerabzug muss dann sehr oft als endgültige Betriebsausgabe akzeptiert werden. Zuzüglich Zinsen selbstverständlich - 6% pro Jahr - jedes Jahr. Also 12% in zwei Jahren - oder 24% in vier Jahren und so weiter.

Umsatzsteuer: nur ein durchlaufender Posten.


Die Regelungen zur Umsatzsteuer werden zusehends umfangreicher – ständig gibt es neue Entscheidungen der Gerichte, immer neue Formalien und Meldepflichten, Verschärfungen bei Haftung und Bußgeld. Um finanzielle Risiken, zum Beispiel durch fehlerhafte Abrechnungen auszuschließen und die Risiken, aber auch die administrative Belastung des Unternehmens so gering wie möglich zu halten, ist pro-aktives Handeln unerlässlich.

Wissen schützt vor Strafe. Unter diesem Motto bieten wir unseren Mandanten ständige und umfangreiche Hilfestellungen an:
- ständige Aktualisierung der steuerlichen Vorschriften.
- Einzelanalyse und Beurteilung von umsatzsteuerlichen Sachverhalten.
- Durchführung von internen Kontrollen.
- Schulung von Mitarbeitern.
- Beratung und Unterstützung bei der Erfüllung von Meldepflichten.
- Mitwirkung bei steuerlichen Außenprüfungen - Argumentations- und Konfliktlösungsvorschläge.


Grunderwerbsteuer: ein bleibender Posten?.


Dass nicht nur der Erwerb bzw. der Verkauf von Grundstücken sondern auch weitere Sachverhalte von der Grunderwerbsteuer betroffen sind, mussten viele Steuerpflichtige mit Schrecken feststellen: auch der Erwerb von Gesellschaftsrechten (Kapital- oder Personengesellschaft) sowie der Erwerb von grundstücksgleichen Rechten ist regelmäßig Gegenstand der Grunderwerbsteuer.

Steuerbefreiungen:
Zahlreiche Ausnahmen, z.B. für die Übertragung zwischen verbundenen Unternehmen oder im Rahmen von gesellschaftsrechtlichen Restrukturierungen oder Kettenerwerben, können den Anfall von Grunderwerbsteuern vermeiden. Entscheidend ist jedoch eine sorgfälige Planung der vorgesehenen Massnahmen:
- Was ist ein Grundstück, was gehört alles dazu?
- Was ist vor der Übertagung passiert?
- Was soll nach der Übertragung passieren?
- Können gestalterische Maßnahmen die Entstehung von Grunderwerbsteuern vermeiden?

Die Übertragung von Grundvermögen ist kein Geschäftsvorfall wie jeder andere. Grunderwerbsteuer entfällt dabei auch auf den Grund und Boden, ist also von einer planmäßigen Abschreibung und somit auch einer ertragsteuerlichen Kompensation ausgenommen. Nicht nur deshalb ist die Grunderwerbsteuer mehr als nur ein Teil des Kaufpreises.

Verbrauchsteuern: Stromsteuer sparen.


Das Stromsteuergesetz (kurz: StromStG) ist ein deutsches Steuergesetz betreffend die Besteuerung des Stromverbrauchs. Das Gesamtaufkommen an Stromsteuer liegt bei 6,350 Mrd. € (2009). Die Stromsteuer gehört zu den so genannten Ökosteuern.

Besteuert wird der Verbrauch von elektrischem Strom im deutschen Steuergebiet (Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen am Hochrhein und ohne die Insel Helgoland). Einheit für die Berechnung ist die Megawattstunde (= 1.000 kWh), auf die ein Regelsteuersatz von 20,50 € erhoben wird.

Steuerbefreiungen - Für bestimmte Verwendungszwecke ist eine Befreiung von der Steuer vorgesehen:
- Strom aus erneuerbaren Energieträgern ist unter bestimmten Voraussetzungen befreit.
- Strom zur Verwendung bei der Stromerzeugung ist steuerfrei.
- Strom aus Anlagen mit einer Nennleistung von bis zu 2 Megawatt ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.
- Strom, der in Notstromaggregaten und an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen erzeugt wird, ist steuerfrei.

Steuerermäßigungen sind gesetzlich vorgesehen für:
- Strom, der von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft zu betrieblichen Zwecken verbraucht wird.
- Nicht ermäßigt ist die sog. Sockelverbrauchsmenge von 25 MWh je Kalenderjahr.



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